Die Versetzungsanforderungen für Gymnasien, Realschulen usw. in Hessen

Die Frage, ob jemand versetzt wird oder nicht, bestimmt sich in Hessen nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Hierbei wird in den Schulformen Hauptschule, Mittelschule, Realschule und Gymnasium sehr ähnlich nach den folgenden Fallgruppen entschieden:

  • Nichterreichen bestimmter Noten
  • Ausnahmsweise Versetzung durch Notenausgleich
  • Ausnahmsweise nachträgliche Versetzung

Bitte beachten Sie, dass ich im Einzelnen nur überschlägig die Systematik darstellen kann, je nach Schulform aber konkret geschaut werden muss. Bei konkreten Rückfragen müssten Sie sich direkt an mich wenden.

Wie kann man sich gegen Nichtversetzungen in Hessen wehren?

Allgemein gilt: Man muss sofort handeln, denn nach Beginn der Sommerferien gelten Lehrer für bis zu 6 Wochen nicht als erreichbar.

Wenn Sie also von einer möglichen Nichtversetzung erfahren, muss sofort gehandelt werden.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich das natürlich gerne für Sie übernehmen. Als besonderen Service biete ich die Vermittlung einer Klausurenkontrolle durch fachkundige Lehrkräfte an, wenn man den Eindruck hat, bei einigen Klassenarbeiten ist es nicht mit rechten Dingen zugegangen…

Anwalt für Schulrecht - Hessen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Sitzenbleiben, Nichtversetzung Baden-Württemberg

Vorrücken Bayern

Nichtversetzung Niedersachsen

Nichtversetzung NRW

und Nichtversetzung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Hessen

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Sitzenbleiben, Nichtversetzung Baden-Württemberg

Vorrücken Bayern

Nichtversetzung Niedersachsen

Nichtversetzung NRW

und Nichtversetzung Rheinland-Pfalz

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Die Versetzungsregelung in Hessen

Die Versetzungsregelungen in Hessen sind in der Anlage 1 sowie der §§ 17ff der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt.

Anwalt für Schulrecht - Info

Versetzungsnoten und Notenausgleich – Anlage 1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

In der Anlage 1 der VOGSV wird je nach Schulform unterschieden, welche Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt sein müssen und welche Ausgleichsregelungen es gibt.

Dies wird unwiderlegbar vermutet,

  • wenn die Schüler bestimmte Leistungsanforderungen bei den Schulnoten erfüllen bzw.
  • einen „Ausgleich“ für bestimmte Noten vorweisen können.

Wer diese Ziele erreicht, der wird versetzt.

Welche Versetzungsanforderungen gibt es?

Ausgangsbasis der Frage, ob man hätte versetzt werden können, ist also stets die Frage der einzelnen Schulnoten: Insbesondere die Frage, ob und wie viele „Fünfen“ man im Zeugnis hat, ist Ausgangsbasis dessen, ob man versetzt wird oder nicht.

Wer diese Ziele nicht erreicht, der kann versuchen, die einzelnen Schulnoten anzugreifen und damit eine abweichende Zeugnisnote erhalten.

Da mit Beginn der Sommerferien die Fachlehrer meist als 6 Wochen lang nicht erreichbar gelten, ist es sinnvoll, dass man sich möglichst frühzeitig darum kümmert.

Im Falle, dass eine Nichtversetzung im Raum steht, sollte man deshalb immer vor den Sommerferien noch loslegen. Dies erhöht deutlich die Chancen, eine Nichtversetzung aufzuheben.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht, kann ich dies in ganz Hessen gerne für Sie übernehmen.

Kann man schlechte Noten ausgleichen?

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines Notenausgleichs, d.h. schlechte Noten können partiell durch gute Notenausgeglichen werden.

Auch hier stellt sich oftmals das Problem, dass die Ausgleichsnoten nicht so gut sind, wie diese sein sollten. Dann muss man in Frage stellen, ob man statt einer „3“ nicht doch eine „2“ als Ausgleichsnote erhalten kann.

Im Ergebnis stellt sich hier dasselbe Problem, da auch dies vor den Sommerferien angegangen werden muss, bevor es schwierig wird, jemanden zu erreichen. Auch hier kann ich Sie natürlich gerne unterstützen.

Kann ich sitzen bleiben, wenn ich keinen „blauen Brief“ erhalten habe?

Eine der größten Legenden des Internets ist die der blauen Briefe, also der frühzeitigen Warnung hinsichtlich einer möglichen Nichtversetzung. In Foren heißt es häufig, wer keinen blauen Brief erhalten hat, der kann nicht sitzen bleiben.

Dies trifft nur ganz selten und dann auch nur partiell zu: In NRW zählt dann beispielsweise eine „5“ nicht, die anderen aber schon…

In Hessen soll zwar gegen eine Nichtversetzung gewarnt werden, unterbleibt diese, liegt zwar ein dienstrechtlicher Verstoß vor, man bleibt aber trotzdem sitzen. Es ist im Ergebnis nur ein Dienstverstoß des Lehrers, der keinen Einfluss auf die Nichtversetzung hat.

Ganz so ist es allerdings nicht, denn argumentativ kann man dies in einem Rechtsstreit hinsichtlich einer Nichtversetzung schon verwenden. Sollten Sie also keinen blauen Berief erhalten haben und ist das nicht das einzige Argument, dass Sie haben, dann kann ich auf dieser Basis durchaus versuchen, die Nichtversetzung anzugreifen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Nachträgliche Versetzung in Hessen

Die Versetzungsentscheidung kann in Ausnahmefällen hinausgeschoben werden und wird dann in Form einer Nachprüfung nachgeholt.

 

In § 22 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses heißt es:

  • 22 Nachträgliche Versetzung

 

(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn dadurch die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert werden kann…

Es ist also zu unterscheiden:

  • Bei nur einer Fünf muss eine nachträgliche Versetzung als Möglichkeit angeordnet werden.
  • Bei zwei Fünfen ist es eine Ermessensentscheidung.

Nach alldem kann man natürlich versuchen, dass man eine weitere Fünf in Frage stellt und wenn dies nicht gelingt, muss man deutlich mehr Überzeugungskraft aufbringen, warum es die Chance einer nachträglichen Versetzung geben soll…

Näheres zu Ihrem konkreten fall können Sie gerne in Form einer Erstberatung durch mich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht erfahren.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Nichtversetzung, Versetzung auf Probe, Aussetzung der Versetzung in BW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Versetzung liegen und Ihnen auch eine fachmännische Überprüfung Ihrer Klausuren vermitteln. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz Hessen gerne übernehmen.

 

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