§82 Hessisches Schulgesetz – Ordnungsmaßnahmen in Hessen

Ordnungsmaßnahmen werden in Hessen umgangssprachlich auch gerne mit „§82 Schulgesetz“ bezeichnet. Hört man § 82 sollte man deshalb immer vorsichtig sein…

In Hessen seit jeher weitverbreitet ist der Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag, was auch damit zusammenhängt, dass in Hessen früher Unterrichtsausschlüsse nur für den laufenden Tag erlaubt waren.

Inzwischen ist aber auch in Hessen die beliebteste Ordnungsmaßnahmen ein paar Tage Unterrichtsausschluss:

  • Oftmals werden diese im Hauruckverfahren verhängt: „Ab nächste Woche bleibst du mal 5 Tage zu Hause. Brief kommt morgen…“.
  • Wehren sich Eltern dann durch einen Widerspruch, erfahren Sie schnell, dass dieser zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, die Schulen sich aber nicht daran halten (was sie durch die Anordnung des Sofortvollzuges auch rechtlich einfach legalisieren können), d.h. die Schule den Unterrichtsausschluss einfach weiter vollzieht.
  • Und sind die Tage vorbei, ist er erledigt.

So geht man gerne mit Eltern um…

Es zeigt sich demnach:

  • Stehen Ordnungsmaßnahmen im Raum, dann steht zu erwarten, dass die Schule diese auch durchsetzt und Gespräche mit Eltern allenfalls pro forma geführt werden, um lästigen Anhörungspflichten gerecht zu werden – die oftmals ohnehin erst dann wahrgenommen werden, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist und man nur noch darüber abgefertigt wird, was ohnehin schon entschieden wurde.
  • Und wenn Ordnungsmaßnahmen bereits verhängt wurden, nehmen Schulen Einwände von Eltern hiergegen erst recht nicht ernst: Die Schulen sitzen solche Situationen gerne aus, da sie wissen, dass sich zwar 99% aller Eltern zunächst aufregen, von diesen 99% aber auch 98% wieder abregen und schließlich die Ordnungsmaßnahme zähneknirschend hinnehmen.

Hinzukommt, dass selbst diejenigen, die Widerspruch einlegen, nicht weiterkommen, da dann regelmäßig kurzerhand der Sofortvollzug angeordnet wird, d.h. die Ordnungsmaßnahme wird trotz Widerspruchs weiter vollzogen und erledigt sich dann oftmals durch Zeitablauf.

Wenn Sie also wirksam Flagge zeigen wollen, dann muss man versuchen, die Ordnungsmaßnahme möglichst noch im Keim zu ersticken oder auf ein Normalmaß zurückführen bzw. später notfalls durch einen gerichtlichen Eilantrag zu stoppen!

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu gerne behilflich sein und wir können im Rahmen einer telefonischen Erstberatung durchgehen, welche Möglichkeiten man hat bzw. ich kann Ihren Fall als Anwalt für Schulrecht natürlich auch komplett deutschlandweit übernehmen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Ordnungsmaßnahmen finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Hessen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Baden-Württemberg

Bayern

Niedersachsen

NRW

und Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Info

Unterrichtsausschluss in Hessen

In Hessen ist nach wie vor der Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag weit verbreitet, wobei dieser eigentlich auf Fälle beschränkt sein sollte, bei denen man das Kind nicht mehr unter Kontrolle bekommt und dies dauerhaft anhält, also das Problem auch nicht durch eine kurze Auszeit gelöst werden kann.

Inzwischen ist allerdings auch in Hessen der Unterrichtsausschluss bis zu einer Woche die häufigste Ordnungsmaßnahme – vermutlich auch, weil man den Eltern damit mehr Probleme bereitet als dem Schüler, der sich mitunter sogar darüber freut.

Längere Unterrichtsausschlüsse (in Hessen auch nur bis zu 2 Wochen möglich) sind vergleichsweise selten, werden diese ausgesprochen, sollten allerdings die Alarmglocken dann deutlich angehen!

Wird man während des Unterrichtsausschlusses mit Aufgaben versorgt?

Unterrichtsausschluss heißt nur Ausschluss vom Unterricht aus der konkreten Klasse. D.h. der Schüler muss mit Unterrichtsmaterialien versorgt bleiben, was in der Praxis auch immer wieder Probleme bereitet, da die meisten Lehrer wenig Lust auf Extra-Arbeit haben und mitunter meinen, dass man sich doch seine Sachen selbst zusammensuchen solle…

Dies ist freilich unzulässig und mit solchen Problemen habe ich immer wieder zu tun und muss den Schulen umständlich erklären, was sie zu tun haben…

Wie wehrt man sich gegen einen Unterrichtsausschluss?

Ungeachtet der tatsächlichen Probleme beim Unterrichtsausschluss ist dies eine Größenordnung, bei der man immer in Erwägung ziehen sollte, dies rechtlich anzugehen. Wird ein Unterrichtsausschluss verhängt, werden damit stets Grenzen überschritten und auch in Zukunft werden Ordnungsmaßnahmen bei weiteren Vorwürfen im Raum stehen. Meist, indem als nächstes ein weiterer und ggf. umfangreicherer Unterrichtsausschluss verhängt wird…

Da ein Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. weiter vollzogen wird, und Widersprüche von Eltern so gut wie nie ernst genommen werden, kann man Unterrichtsausschlüsse effektiv im Regelfall allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung angehen. Entweder die Schule handelt dann oder man kann versuchen, über einen gerichtlichen Eilantrag, die Ordnungsmaßnahme zu verhindern.

Besser ist es indes, wenn man bereits versucht, die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses präventiv anzugehen, so dass dieser erst gar nicht verhängt wird.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Zuweisung in eine Parallelklasse in Hessen

Die (zeitweise oder endgültige) Zuweisung in eine Parallelklasse erfolgt sehr selten und zwar aus der zynischen Erwägung von Schulen, dass Eltern in anderen Klassen keine Schüler bekommen wollen, die aus einer anderen Klasse verwiesen werden sollen, so dass Schulen dazu neigen, lieber innerhalb ihrer eigenen Klasse zu bestrafen…

Ein beliebter Missbrauch bei der Ordnungsmaßnahme Zuweisung in eine Parallelklasse wird indes bei Mobbingopfern betrieben. Diese werden mitunter auf mehr als zweifelhafter Tatsachenbasis zu angeblichen Tätern gemacht und sollen dann in die Parallelklasse verwiesen werden, um wieder Ruhe in die Klasse zu bringen – was natürlich an Zynismus und Manipulation kaum noch zu überbieten ist.

Da auch hier einem Widerspruch durch die Anordnung des Sofortvollzugs meist die aufschiebende Wirkung genommen wird, kommt man auch hier meist nur noch über einen gerichtlichen Eilantrag weiter, wenn die Ordnungsmaßnahme bereits ergangen ist. Wie immer ist auch hier sinnvoll, dass es erst gar nicht so weit kommt und man dies bereits präventiv angeht.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Ausschluss von einer Klassenfahrt in Hessen

Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist in Hessen ganz normal als Ordnungsmaßnahme geregelt, wobei auch in Hessen immer dieser Ordnungsmaßnahme in gewissem Umfang immer ein präventives Element anhängt: Es geht nicht nur darum, was der Schüler getan hat, sondern auch, was man aufgrund dieser Dinge auf eine Klassenfahrt befürchtet…

Auch hier muss man deshalb in der Praxis immer möglichst frühzeitig dagegen gehen, was oftmals leichter gesagt als getan ist, denn ein beliebter „Running Gag“ von Schulen ist es, solche Ausschlüsse erst kurz vor Beginn der Klassenfahrt mitzuteilen, so dass man dann naturgemäß mitunter gar nichts mehr machen kann.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihren Fall natürlich gerne deutschlandweit übernehmen.

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Die Überweisung an eine andere Schule/ die Verweisung von der Schule

Der Überweisung an eine andere Schule/die Verweisung von der Schule ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme in Hessen und führt dazu, dass der Schüler die Schule endgültig verlassen müsste.

Der Unterschied der beiden Ordnungsmaßnahmen besteht darin, dass man bei der Überweisung an eine andere Schule eine neue Schule zugewiesen bekommt, während man bei der Verweisung von der Schule grundsätzlich erst einmal selbst eine neue Schule suchen muss.

Dies ist nicht ohne, da in der Praxis andere Schulen dazu tendieren, sich erst einmal zu weigern, durch eine Verweisung von der Schule stigmatisierte Schüler bei sich aufzunehmen – obwohl sie bei bestehenden Kapazitäten die Aufnahme gar nicht verweigern dürften. Oftmals werden die Schüler schlussendlich vom Schulamt einer Schule zugewiesen, was natürlich alles andere als ein guter Neustart ist.

Oftmals ist es so, dass die Probleme in der neuen Schule erst richtig losgehen, weil die Kinder dort von Beginn an auf der Abschussliste stehen und wer erst einmal 2 Schulen wechseln musste, dem ist nur noch schwer zu helfen, mit den ganzen Vorurteilen, die dann auf einem lasten…

Folglich sollte man grundsätzlich immer versuchen, möglichst nicht von der Schule zu fliegen…

Gerade bei dieser Ordnungsmaßnahme ist es häufig so, dass die Vorwürfe hierfür gar nicht ausreichen, die Schulen Eltern aber derart unter Druck setzen, dass sie es schließlich zähneknirschend akzeptieren, die Schule „freiwillig“ zu wechseln oder die Ordnungsmaßnahme hinzunehmen – was eben regelmäßig keine gute Idee ist, weil man dann oftmals vom Regen in die Traufe kommt.

Begleitet wird das Ganze zudem oftmals von einem vorläufigen Unterrichtsausschluss, der in Hessen bis zu 4 Wochen angeordnet werden kann und der erfahrungsgemäß dazu führt, dass bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden…

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu Ordnungsmaßnahmen in Hessen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule geben, insbesondere auch unter dem Aspekt, ob ein Eingreifen schon notwendig und was zu veranlassen ist. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne deutschlandweit übernehmen.

 

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