Einschulung Hessen & Zurückstellung von der Schule in Hessen

Die Einschulung ist die erste Berührung mit der Schule und hängt davon ab, ob das Kind „schulreif“ ist. Eltern und Schulleiter haben hierzu häufig unterschiedliche Vorstellungen. Ein „Elternrecht“ auf eigene Entscheidung über die Einschulung/Zurückstellung von der Schule in Hessen gibt es nicht, d.h. auch wenn die Eltern ihr Kind naturgemäß besser kennen als der Schulleiter, entscheidet dieser über die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule in Hessen.

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Einschulung in Hessen, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Hessen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulung Baden-Württemberg

Einschulung Bayern

Einschulung Niedersachsen

Einschulung NRW

und Einschulung Rheinland-Pfalz

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Einschulung Baden-Württemberg

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und Einschulung Rheinland-Pfalz

Wie sind die Einschulungsregeln in Hessen geregelt?

In Hessen befinden sich die wesentlichen Regelungen zur Einschulung/ Zurückstellung von der Schule/ vorzeitige Einschulung im Hessischen Schulgesetz sowie in der VOBGM, die sich als Verordnung nochmals explizit mit den einzelnen Schulformen in Hessen beschäftigt.

  • 58 HSchG enthält die Regelung hinsichtlich des Einschulungsstichtags sowie zur vorzeitigen Einschulung und Zurückstellung von der Schule in Hessen. Genauere Spezifizierungen hierzu sowie zum Anmeldeverfahren finden sich in § 9 VOBGM Hessen.
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Die Schuleingangsuntersuchung – das schulärztliche Gutachten Hessen

Den ersten Kontakt mit dem Thema Einschulung gibt es bereits im Kindergarten, wenn die Kinder zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen werden, wo das schulärztliche Gutachten hinsichtlich der Schulreife erstellt wird.

Die Schuleingangsuntersuchung ist in Hessen wichtig, da auf deren Basis der Schulleiter über die Schulreife und damit die Einschulung oder Zurückstellung von der Schule in Hessen entscheidet.

Nähere Informationen zur Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie unter dem Link Schuleingangsuntersuchung – schulärztliches Gutachten Hessen.

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Der Einschulungsstichtag Hessen

Die Situation spitzt sich dann anhand des Einschulungsstichtages zu, der festlegt, welche Kinder bereits eingeschult werden sollen und welche noch nicht:

Der Einschulungsstichtag in Hessen ist im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht „gewandert“, sondern auf dem 30.06. verblieben. D.h. Kinder die nach dem 30.06. das sechste Lebensjahr vollenden, werden erst ein Jahr später eingeschult. Dies entspricht inzwischen wieder der Regelung in den meisten Bundesländern.

Nähere Informationen zur Einschulungsstichtag erhalten Sie unter dem Link Einschulungsstichtag Hessen.

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Die Zurückstellung von der Schule in Hessen

Einige Familien stellen dann fest, dass ihre Kinder zwar vor dem Einschulungsstichtag geboren sind, eine Einschulung aber noch zu früh für sie wäre, so dass sie den Kindern gerne noch ein weiteres Jahr im Kindergarten gönnen würden (Stichwort: Zurückstellung von der Schule Hessen).

In sehr seltenen Fällen sprechen Schulleiter bereits „von Amts wegen“ die Zurückstellung von der Schule aus, wenn sie selbst der Meinung sind, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Dies kommt in der Praxis indes sehr selten vor. Möchten Eltern keine Zurückstellung von der Schule, müssen Sie sich dann dagegen wehren.

Meist tritt der umgekehrte Fall auf, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule möchten und der Schulleiter das Kind in der Schule sieht. In diesen Fällen können die Eltern indes keine Zurückstellung von der Schule verlangen, sondern diese nur bei dem Schulleiter beantragen, der darüber entscheidet.

Inhaltlich ist die Zurückstellung von der Schule in Hessen aus körperlichen, geistigen und seelischen Gründen geregelt. Dies umfasst alle 3 in der Praxis vorkommenden Zurückstellungsgründe. Insbesondere die seelischen Zurückstellungsgründe (also die sozial-emotional fehlende Schulreife, wenn das Kind einfach noch nicht soweit ist) hat eine hohe praktische Relevanz in Hessen.

Nähere Informationen zur Zurückstellung von der Schule erhalten Sie unter dem Link Zurückstellung von der Schule Hessen.

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Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf in Hessen

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist für viele Kinder notwendig und Eltern wünschen dies selbst (bspw. blinde Kinder, geistig behinderte Kinder usw.). Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen Schulen versuchen, „normale Kinder“ in den sonderpädagogischen Förderbedarf „zu verschieben“, damit sie an weitere Ressourcen in Form von Sonderpädagogen in der Schule gelangen.

Insbesondere im Zusammenhang mit der gewünschten Zurückstellung von der Schule muss man deshalb aufpassen, dass man der Schule keine Munition liefert, die sie dann dafür nutzt, statt einer Zurückstellung von der Schule auszusprechen, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Aber auch Kinder, die wegen Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten in heilpädagogischen Kindergärten waren, unterliegen einem erhöhten Risiko, in das Schema sonderpädagogischer Förderbedarf zu gelangen.

Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Einschulung Hessen.

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Vorklasse und Eingangsstufe in Hessen

Erfolgt eine Zurückstellung vom Schulbesuch, dann wird mitunter darüber gesprochen, ob das Kind eine Vorklasse in Hessen besuchen soll. Solche Vorklassen gibt es in einigen Grundschulen in Hessen und sind eine „Vorschule“ für Kinder, bei denen man befürchtet, dass sie ansonsten auch im folgenden Schuljahr Probleme bei der Einschulung haben könnten.

Aus diesem Grunde sollte man vorsichtig mit den Vorklassen in Hessen sein…

Davon abzugrenzen sind die Eingangsstufen in Hessen. Solche Eingangsstufen gibt es in einigen Schulen in Hessen statt einer ersten Klasse, d.h. die Kinder besuchen statt der ersten Klasse (bereits ein Jahr vor der regulären Schulpflicht) eine Eingangsstufe, die dann quasi in eine Vorschule und erste Klasse aufgegliedert ist.

Nähere Informationen zu Vorklassen und Eingangsstufen erhalten Sie unter dem Link Vorklasse und Eingangsstufe Hessen.

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Kann-Kinder & Vorzeitige Einschulung in Hessen

Andere Familien stellen umgekehrt fest, dass viele Freunde ihres Kindes bereits eingeschult werden sollen, während ihr eigenes Kind erst nach dem Einschulungsstichtag geboren ist und außen vor bliebe, obwohl es durchaus bereits schulreif ist (Stichwort: vorzeitige Einschulung Hessen).

Bei diesen Kindern kann man teils selbst entscheiden, dass diese als „Kann-Kinder“ bereits eingeschult werden (wobei der Schulleiter dann versuchen kann, diese gegen den Willen der Eltern zurückzustellen). Bei den jüngeren Kindern muss ein Antrag gestellt werden und der Schulleiter entscheidet über die vorzeitige Einschulung.

In der Praxis wird durchaus auch bei vorzeitigen Einschulungen sehr restriktiv gearbeitet, so dass es auch hier immer öfter zu Konflikten kommt.

Nähere Informationen zur vorzeitigen Einschulung im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link vorzeitige Einschulung in Hessen.

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