§ 82 HSchG – Ordnungsmaßnahmen & Pädagogische Maßnahmen in Hessen

Neben der Vergabe von Schulnoten, ist die erzieherische Tätigkeit die Hauptaufgabe der Schulen, die in Hessen in Form von Ordnungsmaßnahmen und pädagogischen Maßnahmen erfolgt:

Auch wenn man hierbei oftmals euphemistisch von der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus spricht, ist es in der Praxis so, dass die Schule in ihrem Bereich damit sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse aufweist:

  • Zu den pädagogischen Maßnahmen der Schule gehören alltägliche Maßnahmen, wie die Ermahnung, Strafarbeiten, Elterngespräche usw., die man gar nicht bewusst wahrnimmt – solange diese nicht ungerecht oder im schlimmsten Fall sogar stigmatisierend erfolgt.
  • Darüber hinaus gibt es gravierendere pädagogische Eingriffe wie Unterrichtsausschlüsse, Ausschlüsse von Klassenfahrten, Überweisung in eine andere Schule usw., die man als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet.

Fakt ist, dass die erzieherische Arbeit in Schulen oftmals hanebüchen erfolgt und oftmals eher von persönlichen Zu- und Abneigungen bzw. der Abwägung von Vor- und Nachteilen für den Lehrer selbst geprägt sind.

Sollten Sie den Eindruck haben,

  • dass die Schule Ihr Kind auf dem Kieker hat
  • und/oder pädagogische Ahndungen sich häufen oder die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen,

sollte man dies ernst nehmen, denn sind diese Grenzen erst einmal überschritten, dann entwickelt dies sehr häufig eine Eigendynamik und man kommt dann nicht mehr heraus. Wer hier nicht rasch gegensteuert, wird schnell überrollt. Sie können mich hierzu gerne für eine Erstberatung kontaktieren, natürlich kann ich aber auch deutschlandweit Ihren Fall übernehmen.

Weitere Informationen zum Thema Ordnungsmaßnahmen in Hessen finden Sie zudem nachfolgend:

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

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§ 82 Schulgesetz Hessen – die Regelung der Ordnungsmaßnahmen und pädagogischen Maßnahmen

§ 82 HschG – Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen. 2Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben der Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

(2) 1Ordnungsmaßnahmen sind

  1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
  2. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
  3. vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,
  4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
  5. vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
  6. Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
  7. Verweisung von der besuchten Schule.

2Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 können als pädagogische Maßnahme vorher schriftlich angedroht werden. 3Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 und 7 sind vorher schriftlich anzudrohen; von der vorherigen Androhung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies den Umständen des Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers nicht mehr angemessen ist.

(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn

  1. die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben, oder
  2. der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.

(5) 1Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. 2Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. 3Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.

(6) 1Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. 2Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. 3Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt. 4Der Anwendung einer Ordnungsmaßnahme kann ein Mediationsverfahren vorausgehen; bei erfolgreicher Mediation kann auf die Ordnungsmaßnahme verzichtet werden.

(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.

(8) 1Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei Schülerinnen und Schülern zulässig, die keiner Schulpflicht unterliegen und eine weiterführende Schule besuchen, wenn

  1. die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder
  2. durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.

2Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt.

(9) …

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Was sind Pädagogische Maßnahmen im Sinne des § 82 HSchG?

Die pädagogische Arbeit der Schule startet grundsätzlich mit bloßen pädagogischen Maßnahmen, die in § 82 Hessisches Schulgesetz erwähnt sind, allerdings ihre Grundlage bereits im Schulverhältnis haben, auf dessen Ebene die Schule pädagogisch tätig werden darf. Beispiele für Erziehungsmaßnahmen in Hessen sind:

  • Ermahnung,
  • Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern,
  • die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
  • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen,
  • Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
  • und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

Daneben gilt in Hessen die Androhung von Ordnungsmaßnahme als pädagogische Maßnahme.

Erziehungsmaßnahmen geschehen jeden Tag, ohne dass man dies als solche wahrnimmt. Nehmen diese allerdings ein Ausmaß an, dass Ihr Kind immer für alles verantwortlich gemacht wird oder es derart kumuliert, dass Sie künftig Ordnungsmaßnahmen befürchten müssen, dann wird eine andere Dimension erreicht.

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu natürlich weiterhelfen. Rufen Sie mich also gerne an.

Mehr über Erziehungsmaßnahen erfahren Sie über den Link Erziehungsmaßnahmen Hessen.

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Was sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Schulgesetz Hessen?

Ordnungsmaßnahmen sind gravierende erzieherische Eingriffe der Schule, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

In Hessen gibt es folgende Ordnungsmaßnahmen in der Schule:

  • Unterrichtsausschluss für den laufenden Tag
  • Ausschluss von Klassenfahrten
  • Vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse bis zu einer Dauer von vier Wochen,
  • Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
  • vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
  • Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
  • Verweisung von der besuchten Schule.

Erhält Ihr Kind Ordnungsmaßnahmen, ist immer eine Grenze überschritten und man sollte in Erwägung ziehen, hiergegen juristisch vorzugehen, wenn diese ungerecht sind, weil Ihr Kind tatsächlich unschuldig ist oder die Strafe als zu hart erscheint. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie mich gerne anrufen.

Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in Hessen erhalten Sie zudem über den Link Ordnungsmaßnahmen Hessen.

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