Schulnoten in Hessen

Am Ende des Schuljahres erhält man beispielsweise „eine 3“ als Schulnote. Aber was ist „eine 3“, wie ist diese zustande gekommen, sind die Einzelnoten gerecht? All dies sind Fragen, die man sich eigentlich das ganze Schuljahr stellen sollte, denn dann sieht man am Schuljahresende auch, ob eine Schulnote gerecht ist oder nicht.

Im Wesentlichen stellen sich bei den Schulnoten folgende Fragen:

  • Schriftliche Noten und mündliche Noten und wie bildet man daraus eine Gesamtnote?
  • Sind die schriftlichen Noten formal ordnungsgemäß zustande gekommen (was, wann wieviel Klassenarbeiten etc.)?
  • Werden Hausaufgaben auch bewertet und wie viele Hausaufgaben sind zulässig?
  • Was passiert bei Täuschungsvorwürfen?
  • Wie kann man sich gegen ungerechte Noten wehren?
Anwalt für Schulrecht - Hessen

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Noten, Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg

Schulnoten Bayern

Schulnoten Niedersachsen

Schulnoten NRW

und Schulnoten Rheinland-Pfalz

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mündliche, schriftliche Noten, praktische Noten nach § 26 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

Die Basis der Notenbildung ist in § 26 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt:

  • 26 VOGSV

(1) Die Leistungsfeststellung und Beurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes erstreckt sich unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 auf die Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie stützt sich auf die Beobachtungen im Unterricht und auf die mündlichen, schriftlichen und, sofern solche vorgesehen sind, die praktischen Leistungsnachweise und Leistungskontrollen.

Hieraus ergibt sich, dass die Gesamtnote aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Noten des Schülers gebildet wird.

Hierbei sollen die Lehrer zu Beginn eines Schuljahres die Schüler und Eltern darüber informieren, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt (§ 30 Abs. 2 VOGSV).  

  • Also wie viele und welche schriftlichen Arbeiten i.S.v. § 32 VOGSV) geschrieben werden,
  • ob mündliche Noten durch Einzelabfragen oder über einen bestimmten Zeitraum gebildet werden
  • und ob es praktische Leistungen gibt.

Darüber hinaus hat der Lehrer zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung mitzuteilen:

  • Wie ist das Verhältnis schriftlich zu mündlich (und ggf. praktisch)?
  • Wie zählen erstes und zweites Halbjahr zueinander?

Der Lehrer hat zudem über das Schuljahr hinweg die Noten transparent zu halten:

  • Insbesondere welche mündlichen Noten wurden vergeben?

Auf dieser Basis kann man dann eigentlich seine Noten bis auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma über das gesamte Schuljahr nachvollziehen.

Der Rahmen des Lehrers ist in diesem Bereich sehr weit gesteckt, allerdings kann es natürlich sein, dass die Kriterien rechtswidrig sind. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn es einen vorrangigen Konferenzbeschluss gibt, der nicht bewertet wurde oder wenn die Gewichtung in Willkür abgleitet, weil beispielsweise mündliche Noten gar nicht gebildet werden.

Was kann ich für Sie tun?

Haben Sie Anhaltspunkte für solche Willkür oder wird Ihnen die Note nicht transparent gemacht, so kann ich diese für Sie offenlegen lassen. Solche Notenstandabfragen sind immer sinnvoll, um zu sehen, wie man eigentlich rechnerisch steht, da man mitunter auch von Lehrern nur hört, dass man „auf einer 5“ steht, was zwischen 4,5 und 5,4 alles Mögliche sein kann. Kämpft man für eine bessere Note ergeben sich hieraus erste Anhaltspunkte, wie die Chancen stehen…

Aus meiner Erfahrung als langjähriger Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen aus solch einer Notenaufstellung auch auswerten, ob man Chancen hat, diese Note anzufechten.

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Die Wiederholung von schriftlichen Arbeiten in Hessen

Eine Besonderheit stellt die Regelung zur Wiederholung schriftlicher Arbeiten in § 34 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses dar:

In § 34 Abs. 1 VOGSV heißt es:

(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt.

Dies ist vergleichsweise ungewöhnlich, da auch in anderen Bundesländern zwar immer mal wieder Klausuren wiederholt werden, wenn diese schlecht ausgefallen sind, eine explizite Regelung wie in Hessen ist aber selten.

Insofern sollte man auch immer darauf achten, dass man einen Notenspiegel in Hessen erhält, damit man dies nachvollziehen kann.

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Spickzettel und Täuschungsversuche – §31 VOGSV

Regelungen für Spickzettel und andere Täuschungsversuche finden sich in § 31 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

§ 31 VOGSV Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen

(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schriftlichen Arbeiten nach § 32 Abs. 2 die aufsichtführende Lehrkraft, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht:

  1. Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
  2. Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
  3. Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen; in diesem Fall findet § 33 Abs. 1 keine Anwendung;
  4. Beendigung des Leistungsnachweises und Erteilung der Note „ungenügend“ oder null Punkte.

 

Führt eine Schülerin oder ein Schüler ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

Bei Spickzetteln und anderen Täuschungsversuchen kommt es zu folgenden Problemen:

Wann ist die Grenze von einer straflosen Vorbereitung zu einem Täuschungsversuch überschritten?

  • Wer Spickzettel vorbereitet o.ä., diese dann aber nicht in den Prüfungsraum mitnimmt, bleibt straflos.
  • Andererseits ist es dann egal (wenn man den Spickzettel in den Prüfungsraum mitnimmt), ob man diesen dort benötigt (weil beispielsweise andere Fragen drankommen) oder benutzt (weil man beispielsweise keine geeignete Gelegenheit findet).

Wer trägt die Beweislast bei einem Täuschungsversuch:

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei den Lehrern.

Gegebenenfalls kommen den Lehrern aber auch die Grundsätze des „Anscheinsbeweises“ zugute, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Schüler getäuscht hat (beispielsweise, wenn ein schlechter Schüler plötzlich sehr gute Leistungen erbringt). Der Schüler kann dies aber mit dem Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes entkräften (wenn der Schüler beispielsweise nach der Klausur an der Tafel Aufgaben nachrechnen soll und dies problemlos kann).

Ob eine Täuschung vorliegt, ist in der Praxis das Hauptproblem und oft werden seitens der Schulen unmoralische Angebote unterbreitet, weil sie sich selbst nicht sicher sind. Für weitere Fragen hierzu können Sie mich für Ihren konkreten Fall gerne anrufen.

Welche Sanktionen gibt es bei Verstößen?

Die Sanktionen sind in Hessen für den Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit festzusetzen. Es gibt nicht „die Sanktion“.

Insgesamt ist die Abstufung der Sanktionen in Hessen vergleichsweise liberal: Während in anderen Bundesländern mitunter automatisch bei jedem Täuschungsversuch eine 6 vergeben wird, besteht hier durchaus Spielraum der Lehrkräfte. D.h. man hat umgekehrt auch Spielraum sich zu wehren, wenn einem die Ahndung überzogen vorkommt.

Im Einzelfall können Sie gerne wegen einer Erstberatung anfragen. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich für Sie eingrenzen, inwiefern es sich lohnt gegen eine schlechte Note wegen Täuschungsvorwürfen vorzugehen.

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Was tun bei schlechten Noten?

Eines der heißesten Themen ist die Frage, ob eine Note ungerecht ist.

Das Problem beginnt bereits damit, dass Lehrer einen weiten Horizont haben, wie sie Dinge bewerten, wodurch es auch durchaus verschiedene Meinungen zu derselben Leistung gibt. Insbesondere der sogenannte „pädagogische Beurteilungsspielraum“ stellt eine Grundlage dar, auf der der eine oder andere Lehrer zu willkürlichen Entscheidungen neigt und sich unangreifbar fühlt.

Dem ist allerdings nicht so, da richtige Lösungen nicht nur diejenigen sind, die der konkrete Lehrer auf seiner Lösungsskizze als richtig erachtet, sondern auch solche, die vertretbar sind. In Schulen gibt es freilich Grenzen dahingehend, dass Schüler Lösungswege des Lehrers anwenden müssen, wenn diese vorgegeben sind.

Davon abgesehen gibt es natürlich auch Konstellationen, bei denen es nicht starr um richtig oder falsch gehen kann. Im Gemeinschaftskundeunterricht sind beispielsweise auch Meinungen gefragt und diese können unterschiedlich sein. Eine Gesinnungsbewertung wäre unzulässig.

Was kann man bei ungerechten schriftlichen Noten in Hessen tun?

Die Kontrolle schriftlicher Noten ist keine rein-juristische Frage, sondern zunächst einmal eine fachliche Frage, auf der ich aufbauend dann feststellen kann, was davon juristisch verwertbar ist. Hierzu kooperiere ich mit Lehrern, die auf Wunsch Klausuren nachkontrollieren können. Für Anfragen wenden Sie sich bitte an zoller@rechtsanwalt-zoller.de.

Was kann man bei ungerechten mündlichen Noten in Hessen tun?

In Hessen haben mündliche Noten eine vergleichsweise hohe Relevanz: Während in den meisten anderen Bundesländern eher die Tradition vorherrscht, dass vor allem die schriftlichen Noten wichtig sind, wird es in Hessen oftmals andersherum gesehen, so dass Streit um die mündlichen Noten weitaus häufiger als in anderen Bundesländern ist.

Mündliche Noten werden oftmals grundlegend falsch ermittelt, da manche Lehrer mündliche Noten als reine Quantitätsnoten ansehen. Dem ist allerdings nicht so. Mündliche Noten sind vor allem Qualitätsnoten. Und wer schriftlich bestimmte Leistungen erbringt, bei dem kann man annehmen, dass er auch mündlich entsprechende Leistungen grundsätzlich erbringen kann. D.h. wiederum, dass ein Lehrer bei einer Abweichung der mündlichen Leistungen von den schriftlichen Leistungen dies auch begründen muss. Und dies kann er nicht alleine damit, dass er vorgibt, der Schüler habe sich nicht hinreichend gemeldet. In solchen Fällen muss ein Lehrer einen Schüler dann eben auch dann drannehmen, wenn ein Schüler sich nicht meldet und dann sollte dieser Schüler auch entsprechende Leistungen erbringen, wie er dies im schriftlichen Bereich tut. Nach alledem mag ein Lehrer für mangelnde Mitarbeit einen geringfügigen Malus vergeben. Zu nennenswerten Abwertungen kann dies aber nicht führen. Dies muss der Lehrer begründen.  

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Ich habe noch Fragen zu schriftlichen Noten/mündlichen Noten & der Notenbildung

 

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei schriftlichen Noten, mündlichen Noten und der Notenbildung geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen. Sollten Sie dies wünschen, kann ich Ihren Fall dann natürlich auch in ganz Hessen übernehmen.

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