Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei IGS, Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel

Wer in die 5. Klasse einer IGS, einer Realschule oder eines Gymnasiums wechselt, hat zumindest nicht mehr mit Schulbezirken zu kämpfen und kann sich grundsätzlich in seiner Wunschschule anmelden.

  • In § 77 Hessisches Schulgesetz ist explizit geregelt, dass die Grundschulempfehlung in Hessen für die Aufnahme in die 5. Klasse nicht verbindlich ist, so dass man sich auch in jeder beliebigen Schulform grundsätzlich gleichberechtigt anmelden kann.
  • Ob man in der Wunschschule dann genommen wird, hängt im Ergebnis dann davon ab, ob dort genügend Schulplätze vorhanden sind und wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und man keinen Schulplatz bekommen hat, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wenn man nach der 5. Klasse die weiterführende Schule wechseln möchte, geht es gleichsam vor allem um Ressourcen, d.h. wechseln kann man grundsätzlich dann, wenn die andere Schule Platz hat. Problematischer sind die Fälle, wenn man zudem die Schulform wechseln will, da dies dann Beschränkungen unterliegen kann.

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Aufnahme Klasse 5 Baden-Württemberg

Aufnahme Klasse 5 Bayern

Aufnahme Klasse 5 Niedersachsen

Aufnahme Klasse 5 NRW

und Aufnahme Klasse 5 Rheinland-Pfalz

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Aufnahme Klasse 5 in IGS, Realschulen und Gymnasien in Hessen

Probleme treten bei der Aufnahme in die 5. Klasse von Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien immer dann auf, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt – was  in Hessen sehr häufig bei beliebten Schulen der Fall ist.

Die Aufnahme in die 5. Klasse in Hessen erfolgt inzwischen fast immer über sogenannte Auswahlverfahren und wenn man dann keinen Schulplatz bekommt, muss man sich über ein Widerspruchsverfahren dagegen wehren.

Dies ist in Hessen sehr undurchsichtig, da es nur unzureichende Regelungen für Auswahlverfahren gibt, so dass die Schulen viele Kriterien anwenden und dann im Zweifel die Verwaltungsgerichte entscheiden müssen, ob dies so zulässig war oder nicht.

Die einzige Regelung für die Aufnahme in weiterführende Schulen enthält § 70 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz, der allerdings sehr vage ist:

  • 70 HSchG – Aufnahme in die Schule

(1) 1Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. 3Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt oder die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten einer Aufnahme entgegenstehen.

(3) 1Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder
  2. die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder
  3. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder
  4. deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.

2 § 52 Abs. 2 bleibt unberührt.

Auf Basis dieser rudimentären Regelungen legen Schulen dann Aufnahmekriterien zugrunde legt, wenn sich mehr Schüler anmelden, als Plätze vorhanden sind. Hierbei werden oftmals auch Kriterien angewandt (wie bspw. Geschwisterprivilegierungen), die in § 80 Abs. 3 HSchG gar nicht erwähnt sind, da dort eben nur Mindeststandards geregelt werden, die zu berücksichtigen sind, aber keine abschließende Regelung getroffen wird.

Wenn Sie eine Ablehnung der Aufnahme in die Wunschschule erhalten haben, können Sie mich aber gerne kontaktieren und ich kann dann eine Akteneinsicht bei der Schule anfordern und Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, inwiefern wir Chancen haben und wie wir diese durchsetzen können.  Hierbei sollten Sie rasch agieren, da möglicherweise auch Mitbewerber Rechtsmittel einlegen und irgendwann ist die Schule voll…

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Spätere Schulwechsel in einer weiterführenden Schule

Bei weiterführenden Schulen in Hessen sind spätere Schulwechsel davon abhängig, ob Kapazitäten der aufnehmenden Schule bestehen, was insbesondere bei Gesamtschulen (IGS) meist ein Ding der Unmöglichkeit ist, weil diese meist bereits ab Klasse 5 voll sind und sich später hieran wenig ändert.

Noch problematischer wird es dann, wenn nicht nur die Schule, sondern zugleich auch die Schulform gewechselt werden soll.

Natürlich helfe ich Ihnen auch hier gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Aufnahme in die 5. Klasse oder einem späteren Schulwechsel in Hessen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die Aufnahme in die 5. Klasse oder einen späteren Schulwechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Hessen übernehmen.

 

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