Vorklasse & Eingangsstufe in Hessen

Vorklassen und Eingangsstufe beinhalten beide Formen dessen, was man im Volksmund als „Vorschule“ bezeichnet.

Heute gibt es solche Vorschulen nur noch in wenigen Bundesländern. Sie fungieren dann als Bindeglied zwischen Kindergarten und der Einschulung in eine Grundschule.

Allerdings besuchen heute nicht mehr alle Kinder eine Vorschule in Form der Vorklasse oder der Eingangsstufe, sondern nur sehr selten und wenn dies seitens der Schulen angeboten wird.

Manche Familien möchten, dass ihre Kinder eine Vorklasse oder Eingangsstufe in Hessen besuchen, meistens sind Familien allerdings (zurecht) sehr misstrauisch.

Sind Sie unsicher oder besorgt wegen der Vorklasse oder Eingangsstufe, können Sie mich natürlich immer wegen einer Erstberatung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner langjährigen Erfahrung im Schulrecht weiterhelfen!

Anwalt für Schulrecht - Hessen

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Grundschulförderklasse Baden-Württemberg

schulvorbereitende Einrichtungen Bayern

Schulkindergarten Niedersachsen

Schuleingangsphase NRW

und Zurückstellung & Kindergarten Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Hessen
Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Vorklasse und Eingangsstufe Hessen

Die Vorklasse Hessen ist in § 58 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz i.V.m. § 18 Schulgesetz Hessen und § 10 VOBGM geregelt:

  • 58 Abs. 4 HSchG: Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
  • 18 Abs. 2 HSchG: In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach § 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind….
  • 10 VOBGM – Vorklasse

(1) In die Vorklasse können mit Zustimmung der Eltern nach Maßgabe des § 58 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes Kinder aufgenommen werden, die zurückgestellt worden sind. Ziel der Vorklasse ist es, die Kinder so weit zu fördern, dass sie in der Jahrgangsstufe 1 erfolgreich mitarbeiten können. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorklasse trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Vorklassenleiterin oder des Vorklassenleiters. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr zurückgestellt werden.

Die Eingangsstufe ist in § 18 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz und § 11 VOBGM geregelt:

  • 18 Abs. 3 HSchG: 1In Eingangsstufen können Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden. 2Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu verbinden. 3Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1.
  • 11 VOBGM – Eingangsstufe

(1) Die Schulpflicht eines Kindes beginnt auch im Einzugsbereich einer Grundschule mit Eingangsstufe nach § 9 Abs. 1 mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30. Juni. In die Eingangsstufe können jedoch nach § 18 des Hessischen Schulgesetzes Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen werden. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Für die Eingangsstufen gelten die Schulbezirksgrenzen, die für die Grundschule festgelegt worden sind (§ 60 Abs. 4 und § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes). Fünfjährige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulbezirken können aufgenommen werden, wenn es die Kapazität der Eingangsstufe erlaubt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schulpflichtige sechsjährige Schülerinnen oder Schüler aus dem eigenen Schulbezirk möglicherweise noch aufgenommen werden müssen. Gestattungen sind nach Maßgabe des § 66 des Hessischen Schulgesetzes zulässig.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Soll mein Kind in eine Vorklasse? Muss mein Kind in eine Vorklasse?

Sind Vorklassen zu empfehlen?

Eher nein, da dort meist Kinder „gesammelt“ werden, die erhebliche Defizite aufweisen und die deshalb einer hohen Gefahr ausgesetzt sind, dass sie mit der Einschulung in den sonderpädagogischen Förderbedarf verschoben werden sollen.

Das Niveau der Vorklassen hat in den letzten Jahren zudem stark nachgelassen und man läuft Gefahr, selbst in dieses Raster zu gelangen.

Im Einzelfall kann dies indes auch anders sein.

Muss man im Falle einer Zurückstellung von der Schule in eine Vorklasse?

Nein, nur wenn Eltern dem zustimmen.

In der Praxis kann es allerdings vorkommen, dass Schulen ungeachtet dessen gerne so tun, als müsse man die Vorklasse besuchen, so dass man rasch unter Druck gerät, mitunter wird auch die Zurückstellung von der Schule davon abhängig gemacht.

Sind Sie in einer solchen Situation, können Sie sich gerne an mich wenden und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung gerne weiterhelfen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Eingangsstufe Hessen

Was ist die Eingangsstufe Hessen?

Die Eingangsstufe ist auch eine Art Vorschule, da dort Kinder bereits vor der eigentlichen Schulpflicht aufgenommen werden und dann quasi ein Jahr Vorschule machen und ein Jahr 1. Klasse.

Ist die Eingangsstufe zu empfehlen?

Das kann man so pauschal nicht sagen, da es diese nur sehr vereinzelt in Hessen gibt.

Die Frage ist dann auch, ob es überhaupt eine Eingangsstufe an Ihrer Schule gibt.

Gibt es eine Eingangsstufe an Ihrer Schule, dann muss man diese eigentlich nicht zwangsläufig besuchen, da der Einschulungsstichtag hierdurch ja nicht ausgehebelt wird. In der Praxis kann es aber dennoch immer wieder zu Druck kommen, insbesondere wenn die Schule neben der Eingangsstufe keine weitere Klasse hat. Wenn Sie hierzu Fragen haben rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an.

Sind Sie einem anderen Schulbezirk zugeordnet, müsste man versuchen, über einen Gestattungsantrag an eine Schule mit Eingangsstufe zu gelangen. Dies kann recht kompliziert werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Vorklasse/Eingangsstufe Hessen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für alle Fragen rund um die Vorklasse/Eingangsstufe geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Hessen übernehmen.

 

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